Ob Frühlingskonzert, Weihnachtsauftritt, Benefizabend oder Konzertmitschnitt: Sobald ein Chor Musik öffentlich aufführt, sollte der Vorstand die GEMA frühzeitig einplanen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt frei ist oder die Einnahmen einem guten Zweck zugutekommen. Eine kostenlose Veranstaltung ist nicht automatisch von der Lizenzierung ausgenommen.

Für Chorvereine sind vor allem vier Fragen wichtig: Wer veranstaltet das Konzert? Welche Musik wird überwiegend aufgeführt? Welche Nutzung soll lizenziert werden? Und wann müssen Veranstaltungsdaten und Setlist eingereicht werden? Dieser Leitfaden führt Vorstände durch den Ablauf und ordnet ein, wann der Gesamtvertrag des Deutschen Chorverbands (DCV) relevant sein kann. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Chorkonzert planen: Praxisleitfaden für Chorvereine.

Wann muss ein Chorverein ein Konzert bei der GEMA anmelden?

Öffentliche Vereinsveranstaltungen mit Musik müssen grundsätzlich vor ihrer Durchführung bei der GEMA angemeldet werden. Das betrifft nicht nur Konzerte mit Eintrittskarten, sondern auch kostenlose Auftritte, Veranstaltungen mit Spendenaufruf und Benefizkonzerte. Maßgeblich ist die öffentliche Musiknutzung.

Ob ein konkreter Auftritt öffentlich ist, sollte der Verein anhand seiner tatsächlichen Ausgestaltung prüfen. Bei einem Konzert, zu dem Gäste oder ein weiterer Personenkreis eingeladen werden, liegt eine öffentliche Musiknutzung jedenfalls nahe. Der Veranstaltungsort allein entscheidet dabei nicht: Ein Auftritt in einer Kirche, einem Bürgerhaus, einer Schule oder einem gemieteten Saal ist nicht schon wegen des Ortes von der Prüfung ausgenommen.

Eintritt frei bedeutet nicht gebührenfrei. Kostenlose Veranstaltungen können nach den Angaben der GEMA günstiger sein als Konzerte mit Eintritt oder Kostenbeitrag. Für die Berechnung sind unter anderem Veranstaltungsart, Größe beziehungsweise Fläche des Veranstaltungsortes sowie Eintritt oder Kostenbeitrag relevant. Konkrete Kosten sollten Vereine daher ausschließlich über den GEMA-Preisrechner und das Onlineportal ermitteln.

Auch Benefizveranstaltungen sind anzumelden

Der gute Zweck ändert grundsätzlich nichts an der öffentlichen Musiknutzung. Ein Benefizkonzert kann deshalb lizenzpflichtig sein, auch wenn der Chor keinen Gewinn erzielt oder Spenden weitergegeben werden. Der Benefizzweck ersetzt die Anmeldung nicht; im Anmeldeprozess sind die tatsächlichen Veranstaltungsdaten anzugeben.

Wer ist für die GEMA-Meldung verantwortlich?

Ausgangspunkt ist die Veranstalterrolle. Veranstaltet der Chorverein das Konzert im eigenen Namen, sollte der Vorstand die Anmeldung veranlassen. Tritt der Chor dagegen bei einem Stadtfest, in einer Konzertreihe oder bei einem anderen Veranstalter auf, kann die Zuständigkeit bei diesem liegen.

Für Chorvereine ist es sinnvoll, diese Punkte vor dem Auftritt schriftlich festzuhalten:

  • Wer tritt als Veranstalter auf?
  • Wer meldet die Veranstaltung bei der GEMA an?
  • Wer trägt die Lizenzkosten?
  • Wer sammelt die vollständige Setlist?
  • Wer prüft und meldet einen Livestream oder eine spätere Videoveröffentlichung?

Die Aussage eines Saalbetreibers oder Kooperationspartners, er „übernehme die GEMA“, sollte der Chor dokumentieren lassen. Eine bestätigte Zuständigkeit und die gespeicherte Anmeldung helfen, doppelte oder fehlende Meldungen zu vermeiden.

Welcher GEMA-Tarif gilt für ein Chorkonzert?

Die Tarifzuordnung hängt nicht allein davon ab, dass auf dem Plakat „Konzert“ steht. Entscheidend sind insbesondere die überwiegend aufgeführte Musik und die konkrete Veranstaltungsform.

Unterhaltungsmusik und Tarif U-K

Für Konzerte der Unterhaltungsmusik nennt die GEMA für Chöre den Tarif U-K. Der DCV nennt als Beispiele unter anderem Frühlings-, Herbst- und Weihnachtskonzerte sowie rein chorische Darbietungen. Dies ist keine automatische Einordnung jedes Konzerts: Maßgeblich bleiben Programm und konkrete Nutzung.

Ein Werktitel oder der Anlass genügt nicht immer für eine sichere Zuordnung. Gerade Weihnachtsprogramme können verschiedene musikalische Bereiche verbinden. Chorleitung und Vorstand sollten das geplante Programm deshalb rechtzeitig zusammenstellen und bei Unsicherheit die aktuelle Einordnung im GEMA-Portal oder mit dem zuständigen Ansprechpartner klären.

Ernste Musik und besondere Konzertformen

Für Konzerte der ernsten Musik nennt die GEMA auf ihrer Chorseite den Tarif E. Der DCV verweist bei überwiegend ernster Musik auf RV/L. Die unterschiedlichen Bezeichnungen zeigen, dass die tarifliche Einordnung vom jeweiligen Nutzungs- und Vertragsbereich abhängen kann. Verbindlich ist daher nicht die Bezeichnung aus einem früheren Konzert, sondern die aktuelle Auswahl und Berechnung für den konkreten Vorgang.

Besonders sorgfältig sollte ein Verein Programme mit überwiegend klassischem Repertoire, geistlicher Musik, Bühnenwerken, pädagogischem Schwerpunkt oder Volksmusik prüfen. Auch eine Kombination aus Chor, Solisten, Orchester, moderierten Teilen und szenischen Elementen kann eine gesonderte Klärung erforderlich machen. Der Vorstand sollte einen früher verwendeten Tarif daher nicht ungeprüft übernehmen.

Die GEMA-Informationen für Chöre geben einen ersten Überblick zu Tarifbereichen, Anmeldung und weiteren öffentlichen Musiknutzungen.

So meldet der Chor das Konzert im GEMA-Portal an

Vorstandsmitglieder bereiten die GEMA-Anmeldung für ein Chorkonzert vor

Die Anmeldung erfolgt digital. Die GEMA beschreibt den Ablauf in drei Schritten: zunächst Preis und passende Nutzung ermitteln, dann einloggen oder registrieren und anschließend die Veranstaltungsdaten eingeben sowie die Anmeldung abschließen.

Diese Angaben sollte der Vorstand vorbereiten

  • Name und Kontaktdaten des Veranstalters
  • Datum sowie Beginn und gegebenenfalls Ende der Veranstaltung
  • Veranstaltungsort und Raum beziehungsweise Veranstaltungsfläche
  • Art des Konzerts, etwa Chorkonzert oder Benefizveranstaltung
  • Eintrittspreise, Vorverkauf, Abendkasse oder den Hinweis auf Eintritt frei
  • Angaben zu Einnahmen oder Kostenbeiträgen, soweit das Portal diese abfragt
  • Angaben zu Mitwirkenden, soweit sie für den Vorgang benötigt werden
  • Die Information, ob Musik live aufgeführt, von Tonträgern abgespielt oder online übertragen wird

Die Anmeldung sollte nicht bis zum Veranstaltungstag warten. Sie muss grundsätzlich rechtzeitig vor der Durchführung erfolgen. Die Setlist wird erst nach dem Konzert eingereicht und ist ein eigener Meldebestandteil; sie ersetzt die Veranstaltungsanmeldung nicht.

Praktischer Ablauf für den Vorstand

  1. Programm und Veranstalterrolle klären: Legen Sie fest, wer das Konzert veranstaltet und welche Werke voraussichtlich erklingen.
  2. Musiknutzung einordnen: Prüfen Sie, ob Unterhaltungsmusik, überwiegend ernste Musik oder eine besondere Konzertform vorliegt.
  3. GEMA-Portal nutzen: Wählen Sie den passenden Vorgang und erfassen Sie die Daten vollständig.
  4. Mitgliedschaft prüfen: Gehört der Verein einem DCV-Mitgliedsverband an, halten Sie Kundennummer und erforderliche Mitgliedschaftsangaben bereit.
  5. Bestätigung sichern: Speichern Sie Anmeldung, Vorgangsnummer und Kostenübersicht in der Konzertakte.
  6. Setlist vorbereiten: Führen Sie eine aktuelle Liste der tatsächlich aufgeführten Werke.
  7. Nach dem Konzert melden: Reichen Sie die Setlist über das Onlineportal ein.

Eine Anleitung der GEMA für Chöre erläutert Registrierung, Kontoverknüpfung und Setlist-Einreichung. Für DCV-Mitgliedsvereine ist dort die Verknüpfung des Onlinekontos mit der Kundennummer des Chores vorgesehen.

Die Setlist: Was muss nach dem Konzert gemeldet werden?

Bei einer Liveveranstaltung muss die Setlist nach der Veranstaltung über das GEMA-Onlineportal eingereicht werden. Entscheidend ist das tatsächlich aufgeführte Programm, nicht nur die vorher geplante Reihenfolge. Die Angaben dienen der Lizenzierung und der Ausschüttung an Urheberinnen und Urheber der aufgeführten Werke.

Der Verein sollte die Werkliste deshalb während der Vorbereitung so führen, dass Änderungen nachvollziehbar bleiben. Dazu gehören etwa ausgefallene Stücke, Zugaben und Beiträge von Gastensembles. Die für die Setlist benötigten Werkangaben sollten möglichst unmittelbar nach dem Konzert mit der Chorleitung abgeglichen werden.

Eine praktikable Arbeitsteilung ist: Die Chorleitung dokumentiert das musikalische Programm, der Vorstand prüft die Veranstaltungsdaten, und eine benannte Person überträgt die Angaben fristgerecht in das Portal. Damit bleibt die Verantwortung nicht an einer einzelnen Person hängen.

Welche Vorteile kann der DCV-Gesamtvertrag bringen?

Der Deutsche Chorverband hat mit der GEMA einen Gesamtvertrag geschlossen. Nach Angaben des DCV gilt die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Fassung für die Mitgliedsverbände des DCV. Daraus folgt nicht, dass jeder Chorverein in Deutschland automatisch erfasst ist. Entscheidend sind die konkrete Verbandszugehörigkeit, der Geltungsbereich des Vertrags und die ordnungsgemäße Anmeldung.

Der DCV nennt für berechtigte Mitgliedsvereine bei bestimmten lizenzpflichtigen Musiknutzungen einen Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent. Für ordnungsgemäß angemeldete Konzerte mit Unterhaltungsmusik nach U-K nennt er zusätzlich einen pauschalen Kulturrabatt von 15 Prozent.

Diese Angaben sind keine Zusage für jedes Konzert. Voraussetzungen können insbesondere die Mitgliedschaft in einem angeschlossenen Verband, die korrekte Kundennummer, die rechtzeitige Anmeldung und die tarifliche Einordnung sein. Die Nachlässe sollten auch nicht ohne aktuelle Prüfung rechnerisch addiert werden. Maßgeblich sind die geltenden Vertragsbedingungen und die Berechnung im GEMA-Portal.

Vor der Anmeldung sollte der Vorstand anhand der aktuellen GEMA-Informationen des Deutschen Chorverbands oder beim eigenen Verband prüfen:

  • Ist der Chor Mitglied in einem vom Vertrag erfassten Verband?
  • Ist die richtige GEMA-Kundennummer hinterlegt?
  • Gilt der Nachlass für die konkrete Veranstaltungsart?
  • Erfolgt die Anmeldung im vorgesehenen digitalen Verfahren?
  • Sind weitere Voraussetzungen, Fristen oder Nachweise zu beachten?

Livestreams und Konzertaufzeichnungen separat prüfen

Ein Konzert vor Publikum und eine Onlineübertragung sind nicht automatisch dieselbe Nutzung. Wird ein Auftritt vor Ort zusätzlich live im Internet übertragen, ist die Musiknutzung laut GEMA getrennt als Vor-Ort-Veranstaltung und als Onlineveranstaltung zu melden.

Für Livestreams verweist die GEMA auf den Tarif VR-OD 15. Bleibt eine Aufzeichnung anschließend länger online abrufbar, kann zusätzlich VR-OD 10 relevant sein. Die konkrete Einordnung hängt von der jeweiligen Bereitstellung ab und sollte vor der Veröffentlichung im aktuellen Verfahren geprüft werden.

Vor einem Livestream sollte der Chor diese Zuständigkeiten klären:

  • Wer ist Anbieter des Streams?
  • Ist der Stream frei zugänglich oder nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt?
  • Wird das Konzert nur live gezeigt oder später als Video bereitgehalten?
  • Wer meldet die Online-Nutzung an und trägt die Kosten?
  • Welche zusätzlichen Rechte können für Bildaufnahmen, Bearbeitungen oder verwendete Notenausgaben erforderlich sein?

Die GEMA-Lizenzierung betrifft die von ihr wahrgenommenen Musikrechte. Sie ist keine vollständige Freigabe für jede Videoveröffentlichung. Je nach Aufnahme und Veröffentlichung können weitere Rechte relevant sein, etwa an Bearbeitungen, Bildaufnahmen, Notenausgaben oder Synchronisationen.

Typische Fehler von Chorvereinen

  • „Der Eintritt ist frei, deshalb müssen wir nichts anmelden.“ Kostenlose öffentliche Konzerte sind grundsätzlich zu prüfen und in der Regel anzumelden.
  • „Das Benefizkonzert ist gemeinnützig.“ Der gute Zweck beseitigt die öffentliche Musiknutzung nicht.
  • „Die Setlist reicht aus.“ Sie wird nach der Liveveranstaltung eingereicht und ersetzt nicht die vorherige Anmeldung.
  • „Wir sind im Chorverband, also gilt der DCV-Rabatt automatisch.“ Entscheidend sind Mitgliedschaft, Geltungsbereich und Voraussetzungen des Gesamtvertrags.
  • „Das Programm ist wie im Vorjahr.“ Abweichendes Repertoire, Gastensembles oder eine zusätzliche Onlineübertragung können eine neue Prüfung erfordern.
  • „Der Saal kümmert sich um alles.“ Die Zuständigkeit sollte ausdrücklich vereinbart und dokumentiert werden.
  • „Der Livestream ist nur eine kostenlose Zusatzleistung.“ Die Onlineübertragung ist eine eigenständige Nutzung und muss separat geprüft werden.

Checkliste für die Konzertakte

  • Veranstalter und Kostenverantwortung festgelegt
  • Öffentlichkeit, Eintritt und Veranstaltungsort dokumentiert
  • Musikart und möglicher Tarif geprüft
  • DCV-Mitgliedschaft und Kundennummer kontrolliert
  • GEMA-Anmeldung vor dem Konzert abgeschlossen
  • Anmeldebestätigung und Berechnung gespeichert
  • Werkliste während der Veranstaltung aktualisiert
  • Setlist nach dem Konzert übermittelt
  • Livestream oder Abrufvideo separat angemeldet beziehungsweise geprüft
  • Zusätzliche Rechte für Video, Bearbeitungen und Noten gesondert geklärt

FAQ zur GEMA beim Chorkonzert

Muss jedes öffentliche Konzert angemeldet werden?

Öffentliche Vereinsveranstaltungen mit Musik müssen grundsätzlich vor der Durchführung bei der GEMA angemeldet werden. Ob und in welcher Höhe Kosten entstehen, hängt von den konkreten Veranstaltungsdaten und der Nutzung ab.

Gilt die Anmeldung auch ohne Eintritt?

Ja. Eintritt frei bedeutet nicht automatisch GEMA-frei. Kostenlose Veranstaltungen können günstiger berechnet werden, bleiben aber grundsätzlich anmeldepflichtig, wenn sie öffentlich sind.

Wer reicht die Setlist ein?

Bei einer vom Chorverein veranstalteten Liveveranstaltung sollte der Verein die Setlist über das GEMA-Onlineportal einreichen. Bei einem fremden Veranstalter muss die Zuständigkeit vorab geklärt werden.

Gilt ein DCV-Gesamtvertrag für jeden Chor?

Nein. Der Vertrag gilt nur innerhalb seines persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs. Der Verein muss seine Mitgliedschaft in einem erfassten Verband und die Voraussetzungen für Nachlässe prüfen.

Was tun bei unsicherer Tarifeinstufung?

Stellen Sie Programm, Veranstaltungsform und geplante Nutzung möglichst früh zusammen. Bei überwiegend ernster Musik, Bühnenwerken, pädagogischen Formaten oder Mischformen sollte der Chor die Einstufung direkt mit der GEMA oder dem zuständigen Chorverband klären.

Ist ein Konzertmitschnitt automatisch mit dem Konzert abgegolten?

Nein. Die Vor-Ort-Aufführung und eine Onlineveröffentlichung können unterschiedliche Nutzungen sein. Livestreams und später abrufbare Aufzeichnungen sind separat zu prüfen und gegebenenfalls anzumelden.

Quellen & weiterführende Informationen

Hinweis: Tarife, Rabatte und Vertragsbedingungen können sich ändern. Vor jeder größeren Veranstaltung sollte der Chor die aktuelle Berechnung im GEMA-Portal sowie den eigenen Mitgliedsstatus prüfen. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Auskunft der GEMA oder des zuständigen Chorverbands.